Satzung des Gesamtelternbeirat Karlsruher Kindertageseinrichtungen (GKK)
Nach § 5 Abs. 1 des Kindergartengesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 26.03.2003, veröffentlicht im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg vom 11.04.2003, Seite 161 bis 166 (Kindergartengesetz) werden bei den Einrichtungen nach §1 des Kindergartengesetzes Elternbeiräte gebildet, welche die Erziehungsarbeit unterstützen und den Kontakt zum Elternhaus herstellen. Nach § 5 Abs. 2 Kindergartengesetz können sich die Elternbeiräte örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen. Vor diesem Hintergrund schließen sich die
Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 1 Kindergartengesetz im Stadtkreis Karlsruhe (Karlsruher Kindertageseinrichtungen) zum Gesamtelternbeirat Karlsruher Kindertageseinrichtungen (GKK) zusammen und geben sich folgende Satzung:
§ 1 Ziele und Aufgaben des GKK
Der GKK ist die Interessenvertretung der Eltern, deren Kinder in einer
- Kindertageseinrichtung im Stadtkreis Karlsruhe betreut werden.
- Der GKK ist nicht rechtsfähig. Er handelt uneigennützig zum Wohle der Betreuung der
Kinder.
§ 2 Organe des GKK
- Die Aufgaben des GKK werden von seinen Organen nach dieser Satzung
wahrgenommen. - Die Organe des GKK sind die Vollversammlung und der Vorstand.
§ 3 Vollversammlung
- Die Vollversammlung besteht aus allen Eltern, deren Kinder im jeweiligen Jahr in einer
Kindertagesstätte im Stadtkreis Karlsruhe betreut werden. Als Kindertageseinrichtungen
gelten alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz BadenWürttemberg. - Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich bis zum Ablauf des 4. Monats nach
Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres zusammen (Jahresvollversammlung). Sie wird
vom Vorstand einberufen. - Der Vorstand hat nach Maßgabe des § 5 die Vollversammlung einzuberufen und eine
Angelegenheit zur Entscheidung auf die Tagesordnung zu nehmen, wenn 5 Mitglieder der
Vollversammlung dies verlangen. - Die Einladung zu einer Vollversammlung kann schriftlich oder elektronisch (per E-Mail)
erfolgen.
§ 4 Aufgaben der Vollversammlung
- Die Vollversammlung wählt den Vorstand. Sie entscheidet über Änderungen dieser
Satzung und über Angelegenheiten nach § 3 Abs. 3 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Entscheidungen durch einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder getroffen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Auf
Antrag findet eine geheime Entscheidung statt, sofern die Hälfte der Anwesenden den
Antrag unterstützen.
§ 5 Anträge der Vollversammlung
- Die Anträge nach § 3 Abs. 3 müssen schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gestellt
werden und eine konkrete Angelegenheit aus dem Aufgabengebiet des GKK bezeichnen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der Angelegenheit
b) Name, Vorname der Antragsteller
c) Nachweis über ein bestehendes Betreuungsverhältnis in einer Karlsruher
Kindertageseinrichtung - Die persönlichen Daten dienen nur zur internen Überprüfung der formalen Berechtigung
durch den Vorstand und werden nicht an außenstehende Dritte weitergegeben. - Dem Antrag muss eine Erläuterung für die Mitglieder der Vollversammlung und ein
konkreter Beschlussantrag beigefügt sein.
§ 6 Jahresvollversammlung
Der Vorstand legt der Jahresvollversammlung den Bericht für das abgelaufene
Kindergartenjahr vor und erläutert diesen. Es erfolgt sodann die Wahl des Vorstandes für
das neue Kindergartenjahr.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den GKK nach außen. Der
- Vorstand des GKK ist an die Entscheidungen der Vollversammlung gebunden.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen aus der Mitte der Vollversammlung.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende
beruft die Vorstandsitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit seiner
anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können
auch im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden. - Über seine Beschlüsse führt der Vorstand ein Protokoll. Das Übrige regelt der Vorstand
in seiner Geschäftsordnung.
§ 8 Satzungsänderung
Die Vollversammlung kann Satzungsänderungen mit der Mehrheit der Hälfte ihrer
anwesenden Mitglieder beschließen. Bei der Einladung nach § 3 Abs. 4 ist auf die
Satzungsänderung hinzuweisen.
Diese Satzung wurde am 22.11.2018 von der Vollversammlung beschlossen.